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 | Haftrechtliche Situation
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen: §§ 823, 836 BGB
Voraussetzung: Schuldhafte Verletzung der Versicherungspflichten
| I. | Allgemeine Verkehrssicherungspflichten:
Mit der Schaffung einer Gefahrenquelle, eines gefahrdrohenden Zustands oder Anlage und bei Verkehrseröffnung hat der verantwortliche Eigentümer, Inhaber oder Betreiber grundsätzlich dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung, Schädigung oder Verletzung Dritter hierdurch vermieden wird.
Hierzu sind die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, insbes. Bestehen aber daneben auch:
- Warnpflichten (bei nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren z.B. Baustellen)
- Kontrollpflichten (regelmäßige Sichtkontrollen z.B. für Straßen, Spielplätze)
- Untersuchungspflichten (bes. Begutachtung/Prüfung z.B. bei Spielgeräten)
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| II. | Verkehrssicherungspflicht für Maibäume:
Hier besteht allgemein eine Gefahr durch das Herabfallen von Teilen, sowie eine Bruch und Umsturzgefahr insbesondere bei Wind- und Sturmereignissen.
Ein Ausschluss der Haftung wegen "höherer Gewalt" kommt allenfalls bei absoluten Extrem-/Jahrhundertereignissen in Betracht, da bauliche Anlagen wie Häuser und auch Maibäume den üblicherweise zu erwartenden Naturereignissen (Windstärke 12) standhalten müssen.
Gefahr droht bei Maibäumen vor allem durch den Alterungsprozess insbes. Durch Zersetzung aufgrund Fäulnis bzw. Pilzbefall, so dass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entsprechende Kontrollen und Untersuchungen erforderlich sind.
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| III. | Konkrete Anforderungen durch die Rechtsprechung. (Urteil LG Traunstein)
- Regelmäßige jährliche Kontrollen / Untersuchungen.
- Erstmals nach 2 Jahren durch Holz-Sachverständigen insbesondere neben Stand- und Bruchfestigkeit auf Fäulnis/Pilzbefall
- Grundsätzlich nach 5 Jahren abzubauen/zu ersetzen.
Unbehandelte Bäume ggf. bereits nach 3 Jahren (AG Nördlingen)
Der Sicherungspflichtige genügt aber seinen Sorgfaltspflichten, soweit er mit der Überprüfung einen sachkundigen Fachmann betraut (AG Miesbach) | |
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